"Bestellen" statt "Zahlungspflichtig bestellen": Keine Rückabwicklung trotz falsch bezeichneten Bestellknopfs

Von withut-me 23.09.2026 um 12:06 Uhr Unternehmen & Märkte Verbraucherschutz Gesetze & Rechte
TL;DR KI-generiert Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Beschriftung "Bestellen" auf einem Bestellknopf für ein Elektroauto im Wert von 60.520 Euro nicht ausreicht, um den Kauf nachträglich rückabzuwickeln. Der Bestellvorgang war transparent genug, um dem Käufer die Zahlungsverpflichtung bewusst zu machen.

Quelle: lto.de

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