"Bestellen" statt "Zahlungspflichtig bestellen": Keine Rückabwicklung trotz falsch bezeichneten Bestellknopfs
TL;DR
KI-generiert
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Beschriftung "Bestellen" auf einem Bestellknopf für ein Elektroauto im Wert von 60.520 Euro nicht ausreicht, um den Kauf nachträglich rückabzuwickeln. Der Bestellvorgang war transparent genug, um dem Käufer die Zahlungsverpflichtung bewusst zu machen.
Quelle: lto.de
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