Gegenstand muss nicht im Vermögen vorhanden gewesen sein: BGH klärt Voraussetzungen der erweiterten Einziehung
TL;DR
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Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass für die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) nicht erforderlich ist, dass der betreffende Gegenstand zum Zeitpunkt der Tat im Vermögen des Beschuldigten vorhanden war. Diese Regelung zielt auf eine lückenlose Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte ab.
Quelle: lto.de
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