Keine Kassenleistung, aber steuerlich absetzbar: Kosten für "Hirnschrittmacher" sind außergewöhnliche Belastung
TL;DR
KI-generiert
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Kosten für eine Tiefen Hirnstimulation, auch "Hirnschrittmacher" genannt, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Entscheidend ist die wissenschaftliche Anerkennung der Methode, nicht die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Quelle: lto.de
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